Vorsicht bei Kostenerstattung durch
die Krankenkasse
In jüngster Zeit häufen sich Berichte,
wonach Ärzte ihre Patienten drängen, sich nicht mehr auf
Krankenkassenkarte behandeln zu lassen, sondern vielmehr die für
Pfichtversicherte neu geschaffene Möglichkeit der
Kostenerstattung zu wählen. Es wird argumentiert, dadurch werde
man "Privatpatient" und erhalte damit eine bessere
Behandlung. Manchmal lehnen Ärzte es sogar ab, bestimmte
Behandlungen auf Krankenkassenkarte abzurechnen.
Neuerdings ist eine Verfahrensweise bekannt
geworden, bei der Ärzte ihren Patienten folgenden Vertrag
vorlegen:
Herr/Frau ........... ist bei der
xxxx-Krankenkasse gesetzlich versichert und wählt ab ........
die Kostenerstattung (Privatbehandlung):
Der Patient muß nur den von der Kasse erstatteten Betrag dem
Arzt überweisen, sofern er die Minderung gegenüber dem Arzt
schriftlich nachweist.
Ort xxxxxxxx, Datum xx xx xx
Unterschrift des Arztes und des
Patienten
Eine ärztliche Fachzeitschrift bietet
diesen Text sogar als Mustervertrag an (Ärztliche Praxis,
Gräfeling, 8. Juli 1997)
Wir warnen alle Versicherten, sich
auf das Prinzip der Kostenerstattung einzulassen!
- Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung haben einen gesetzlichen Anspruch auf
eine umfassende Behandlung zu Lasten der Krankenkasse
(Sachleistungsprinzip)
- Versicherte, die statt des
Sachleistungsprinzips die Kostenerstattung wählen,
schließen beispielsweise einen Behandlungsvertrag, der
sie verpflichtet, das ärztliche Honorar zu zahlen,
ungeachtet der Kostenerstattung durch die Krankenkasse.
- Die Rechnung des Arztes wird auf der
Basis der "Gebührenordnung der Ärzte" (GOÄ)
erstellt, während die Krankenkasse die Erstattung auf
der Grundlage der Sätze vornimmt, die sie den Ärzten
üblicherweise bezahlt ("Einheitlicher
Bewertungsmaßstab", EBM). Die Entgelte nach der
GOÄ liegen aber vielfach doppelt so hoch wie die nach
dem EBM. Die Differenz zwischen der Forderung des Arztes
und der Erstattung der Krankenkasse muß grundsätzlich
der Versicherte tragen. Zusätzlich hält die
Krankenkasse von der Erstattungssumme noch einen
"Anteil" ein.
- Das Prinzip der Kostenerstattung kann nicht
für einzelne Leistungsarten (ärztliche Behandlung,
Medikamente usw.) oder bestimmte Leistungsträger
(einzelne Ärzte) gewählt werden, sondern
grundsätzlich nur für alle von der Krankenkasse zu
gewährenden Leistungen. Der Versicherte muß bei der von
ihm getroffenen Entscheidung (Kostenerstattung)
mindestens zwei Jahre bleiben, bevor er wieder die
Sachleistung in Anspruch nehmen kann - auch bei anderen
Ärzten!
- Auch die o.a. Vertragsklausel, wonach
der Arzt auf sein volles Honorar verzichtet und nur den
Betrag beansprucht, den die Krankenkasse erstattet, birgt
ein großes Risiko: Eine solche vertragliche Vereinbarung
bindet nur die beiden Vertragspartner, auf der
einen Seite den unterschreibenden Arzt und auf der
anderen den Versicherten. Geht der Patient zu einem
anderen Arzt, so gilt diese Absprache nicht, wenn dieser
Arzt nicht bereit ist, einen ebensolchen Vertrag zu
schließen.
Die Folge ist: Der Versicherte muß die Rechnung auf der
Basis der GOÄ in voller Höhe bezahlen, während er von
der Kasse nur ca. die Hälfte oder auch weniger des
Rechnungsbetrages erstattet bekommt. Wer beispielsweise
beim Zahnarzt eine solche Vereinbarung unterschreibt, ist
auch bei seinem Internisten oder im Krankenhaus daran
gebunden.
Die Mehrkosten, die bei der
Kostenerstattung von den Patienten zu tragen sind, können sich
so bei chronisch Kranken blitzschnell in Bereiche von mehreren
tausend Mark bewegen.
Deshalb der dringende Rat an alle chronisch
Kranken:
Lassen Sie sich niemals als
Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung auf die
Kostenerstattung ein. Sie gehen sonst ein Risiko ein, das nicht
mehr kalkulierbar ist.
Wir bedanken uns bei der Deutschen Morbus
Crohn / Colitis ulcerosa Vereinigung DCCV e.V. für diese
Information.
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