Alle, die nach ärztlicher Feststellung wegen einer Krankheit oder Behinderung so hilflos sind, daß sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer in sehr hohem Maße der Hilfe bedürfen, erhalten seit dem 1.4.1995 Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung: durch Pflegesachleistungen bei der häuslichen Pflege, durch Pflegegeld, durch einen Beitrag zu den pflegerischen Aufwendungen bei stationärer Pflege und andere Leistungen.
Diese Leistungen erbringen die sogenannten Pflegekassen, selbständige Einrichtungen der Krankenkasse, bei der der Versicherte pflichtversichert ist. Die Finanzierung erfolgt über Beiträge, die wie die anderen Sozialabgaben von Lohn, Gehalt oder Rente einbehalten und jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgebracht werden (Einzige Ausnahme ist Sachsen, wo die Arbeitnehmer den vollen Beitrag zahlen müssen.)
Privatversicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen.
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen oder privaten Pflegekasse. In gewissen Abständen wird durch eine Fachkraft geprüft, ob die Pflege fachgerecht durchgeführt wird. Maßgebend dafür, welche Pflegestufe für den einzelnen festgelegt wird, ist das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, d. h. wie sehr die Fähigkeit, bestimmte Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auszuüben, eingeschränkt oder nicht vorhanden ist. Zu diesen Verrichtungen gehören:
Treffen von den in den Richtlinien
aufgeführten insgesamt 21 Punkten mindestens neun zu, ist
Pflegebedürftigkeit vorhanden. Für die Gewährung von
Leistungen sind drei Pflegestufen eingerichtet worden:
Hinzu kommt bei allen drei Stufen Hilfebedarf bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen, wobei auch hier der pflegerische Aufwand im Vordergrund stehen muß.
Anträge müssen Sie bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Pflegekasse stellen. Wer bereits Pflegegeld erhält, wird von der Pflegekasse automatisch eingestuft.
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