Wirtschaftliche Sicherung

Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften. So hat nach dem Lohnfortzahlungsgesetz ein Arbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zu sechs Wochen; für Angestellte gelten vergleichbare Fristen für die Gehaltsfortzahlung. Durch Tarifverträge sind zum Teil auch längere Lohn- oder Gehaltsfortzahlungen vereinbart.

Krankengeld

Das Krankengeld sichert die Lebenshaltung während einer Krankheit und ist damit von erheblicher Bedeutung. Diese Leistung erhalten Versicherte, wenn sie durch Krankheit arbeitsunfähig sind oder auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden.

Die Krankenkassen zahlen ferner für jedes Kind bis zu zehn Arbeitstage (Alleinerziehende 20 Arbeitstage) in jedem Kalenderjahr Krankengeld an Versicherte, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen, vorausgesetzt eine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen und das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet. Pro Kalenderjahr können aber je versichertem Elternteil nicht mehr als insgesamt 25 Arbeitstage (Alleinerziehende maximal 50 Arbeitstage) beansprucht werden. Entsprechende Ansprüche des Versicherten gegen seinen Arbeitgeber gehen vor.

Das Krankengeld beträgt 80 Prozent des zuvor erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.

Es darf das entsprechende Nettoarbeitsentgelt jedoch nicht übersteigen. Das Krankengeld wird für Kalendertage berechnet und ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren.

In einem neuen Drei-Jahreszeitraum besteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit nur, wenn der Erkrankte bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war, zudem erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

Das Krankengeld kann somit nicht die Funktion einer unterbrochenen Dauerrente erfüllen. Es ruht bei Bezug von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder von Lohnersatzleistungen sowie bei fehlender Meldung der Arbeitsunfähigkeit und grundsätzlich während des Erziehungsurlaubs.

Sind Versicherte nach ärztlichem Gutachten in ihrer Erwerbsfähigkeit als erheblich gefährdet oder gemindert anzusehen, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der ein Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation gestellt werden muß.

Entsprechendes gilt, wenn Versicherte die Voraussetzung für den Rentenbezug erfüllen. Stellt der Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist.

Dadurch wird sichergestellt, daß rechtzeitig Rehabilitationsmaßnahmen bzw. Rentenantragsverfahren eingeleitet werden.


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